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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 15 W 272/00
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 35 Abs. 1
BGB § 2270
Leitsatz:

1. Das Grundbuchamt hat auch dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen der Ehegatten in einem notariellen Testament die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht eingreift, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die individuelle Auslegung des Testaments auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Ermittlungen zur Annahme der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen führen kann.

2. Setzen die Ehegatten für ihren Nachlaß jeweils ihre gemeinsamen Kinder als Erben ein und verbinden sie diese Verfügungen mit einem beiderseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht, so kann sich daraus ein Anhaltspunkt für eine gewollte Wechselbezüglichkeit ergeben.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 272/00 OLG Hamm 3 T 153/00 LG Detmold Grundbuch von (AG Lemgo)

In der Grundbuchsache

betreffend den im Grundbuch von Bad Salzuflen Blatt eingetragenen 768/1000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bad Salzuflen Flur Flurstück verbunden mit den Wohnungen im Erdgeschoß und Obergeschoß sowie der Garage Nr. 1 des Aufteilungsplans,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. September 2000 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 03. Juli 2000 gegen den Beschluß der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 02. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Kayser

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem vorgenannten Grundbuch ist als Eigentümer Herr F V eingetragen, der 1999 verstorben ist. Dieser war verheiratet mit A-L V die 1996 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 7) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Beteiligten zu 4), 5) und 6) sind Enkelkinder der Ehegatten.

Die Ehegatten errichteten am 01.03.1993 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. Notar in Bad Salzuflen). Darin setzte der Ehemann seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, die Beteiligte zu 2) jedoch lediglich als Vorerbin mit der Maßgabe, daß die Beteiligten zu 4) und 5) nach ihrem Tod als Nacherben berufen wurden (§ 1). Seiner Ehefrau wandte er als Vermächtnis sämtliche bewegliche Habe sowie einen lebenslänglichen Nießbrauch an den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitzungen A Str. und in Bad Salzuflen zu (§ 2). Die Ehefrau setzte ihrerseits die vier gemeinsamen Kinder ebenfalls zu gleichen Teilen als ihre Erben ein (§ 61. Ferner erklärten beide Ehegatten (§§ 5 und 7), sie stimmten der letztwilligen Verfügung des jeweils anderen Ehegatten ausdrücklich zu; soweit hierin ein Erb- und Pflichtteilsverzicht liege, werde dieser erklärt und von dem anderen Ehegatten angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Testaments wird auf das vom Amtsgericht am 28.01.1997 nach dem Tode der Ehefrau und am 01.12.1999 nach dem Tode des Ehemannes eröffnete Schriftstück Bezug genommen.

Nach dem Tode der Ehefrau errichtete der Ehemann am 28.01.1998 ein weiteres notarielles Testament (UR-Nr. 1998 Notar in Bad Salzuflen). Darin hob er die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 7) in dem Testament vom 01.03.1993 auf, setzte statt seiner auf den Erbanteil von 1/4 die Beteiligten zu 4) bis 6) als Erben ein und beschwerte sie im Wege eines Vermächtnisses mit der Erfüllung des Pflichtteilanspruches des Beteiligten zu 7).

Mit notarieller Erklärung vom 11.05.1999 hat der Ehemann das Grundstück A Str. in Bad Salzuflen in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt, die er mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen verbunden hat. Das im Grundbuch von Bad Salzuflen Blatt eingetragene Wohnungseigentum hat er noch zu Lebzeiten an die Beteiligte zu 3) veräußert. Für das oben genannte Wohnungseigentum ist er weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) hat am 09.03.2000 bei dem Grundbuchamt beantragt, die Eigentümereintragung in dem vorgenannten Grundbuch dahin zu berichtigen, daß sie und die Beteiligten zu 2) bis 6) Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind. Ihren Antrag hat sie unter Bezugnahme auf die vom Nachlaßgericht eröffneten letztwilligen Verfügungen auf die Erbeinsetzung ihres Vaters in dem gemeinschaftlichen Testament unter Berücksichtigung der Abänderung in dem Testament vom 28.01.1998 gestützt.

Bereits zuvor hatte der Beteiligte zu 7) durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 09.12.1999 das Testament seines Vaters vom 28.01.1998 "angefochten" und geltend gemacht, dieses Testament sei unwirksam, weil es sich über die Bindungswirkung der wechselbezüglichen letztwilligen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament vom 01.03.1993 hinwegsetze (12 VI 482/99 AG Lego). U.a. mit dieser Begründung tritt er im vorliegenden Verfahren auch dem Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) entgegen.

Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 1) durch Zwischenverfügung vom 19.04.2000 aufgegeben, innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein vorzulegen. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestünden tatsächliche Zweifel, ob die Verfügungen der Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament vom 01.03.2000 im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stünden. Treffe dies auch für die von dem Ehemann verfügte Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder zu, so sei er nach dem Tode seiner Ehefrau durch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments gehindert gewesen, die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 7) aufzuheben (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB).

Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2000 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 02.06.2000 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.07.2000 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 S. 1 GBO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) des Grundbuchamtes ausgegangen, deren Charakter als mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO anerkannt ist (BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158). Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat die Frage, ob als Voraussetzung für den Vollzug der beantragten Grundbuchberichtigung der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins zu führen ist, zutreffend auf der Grundlage der Vorschrift des § 35 Abs. 1 GBO beurteilt. Danach kann der Nachweis der Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber grundsätzlich nur durch einen Erbschein erfolgen. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die - wie hier - in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Das Grundbuchamt ist danach zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testaments verpflichtet, selbst wenn diese Auslegung rechtlich schwierige Fragen aufwirft. Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muß die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln FGPrax 2000, 89, 90; ständige Rechtsprechung des Senats etwa in OLGZ 1969, 301, 302; NJW-RR 1997, 646). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich gehalten.

Die Feststellung der Erbfolge hängt hier davon ab, ob die von dem Ehemann in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vorgenommene Erbeinsetzung der Kinder zu gleichen Teilen im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu einer Verfügung der vorverstorbenen Ehefrau steht. Ist dies der Fall, so erlosch für den Ehemann mit dem Tod seiner Ehefrau das Recht zum Widerruf seiner Verfügung in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Er war dann an der die erbrechtliche Stellung des Beteiligten zu 7) beeinträchtigenden Verfügung, die er in seinem Testament vom 28.01.1998 getroffen hat, gehindert.

Das gemeinschaftliche Testament vom 01.03.1993 ist im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob nach dem Willen der Testierenden ihre Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen sollten. Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176 = NJW-RR 1991, 1288), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist. Die Wechselbezüglichkeit ist jeweils im Hinblick auf die einzelne letztwillige Verfügung zu prüfen, die die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben (BGH NJW-RR 1987, 1410). Da in dem Testament vom 01.03.1993 nur der Ehemann die Ehefrau mit einem Vermächtnis, nicht jedoch umgekehrt die Ehefrau den Ehemann bedacht hat, kommt im vorliegenden Fall eine Wechselbezüglichkeit nur im Verhältnis der Erbeinsetzungen in Betracht, die beide Ehegatten gesondert für ihren Nachlaß zugunsten der gemeinsamen Kinder getroffen haben; davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Auslegungsbdürftigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das notarielle Testament keine ausdrückliche Regelung zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen enthält. Denn daraus allein kann nicht geschlossen werden, daß die Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen (BayObLG FamRZ 1993, 366, 367). Umgekehrt kann nicht schon aus dem Umstand allein, daß sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, auf eine Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen geschlossen werden (BGH a.a.O.; BayObLG ZEV 1996, 188, 189).

Methodisch hat für die Auslegung des gemeinsamschaftlichen Testaments die Ermittlung des wirklichen übereinstimmenden Willens der Ehegatten Vorrang. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann heranzuziehen, wenn der individuelle Wille der testierenden Ehegatten nicht zuverlässig festgestellt werden kann (BGH a.a.O.). Greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ihrem Tatbestand nach nicht ein, besteht nicht etwa eine Vermutung gegen die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten (Staudinger/Kanzleiter, BGB, 12. Bearbeitung, § 2270, Rdnr. 22; Pfeiffer FamRZ 1993, 1266, 1272). Für die Anwendung des § 35 Abs. 1 GBO bedeutet dies, daß die Vorlage eines Erbscheins nicht lediglich dann verlangt werden kann, wenn bei Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten anzunehmen wäre. Die Beibringung eines Erbscheins ist vielmehr auch dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die individuelle Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Ermittlungen zur Annahme der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen führen kann. Deshalb kann der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, daß das Landgericht in zumindest mißverständlicher Weise hier die Anwendbarkeit der Auslegungsregel, des § 2270 Abs. 2 BGB bejaht hat, obwohl es selbst hervorgehoben hat, daß die Ehegatten sich nicht gegenseitig bedacht haben, eine Wechselbezüglichkeit ihrer Verfügungen also nur im Hinblick auf die beiderseitige Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder bestehen kann. Insoweit handelt es sich aber gerade nicht um einen Anwendungsfall der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, vielmehr kann sich die Wechselbezüglichkeit in einem solchen Fall nur aus der individuellen Auslegung des Testaments ergeben (BayObLG ZEV 1996, 188, 189). Für die Entscheidung des Senats ist danach ausschlaggebend, daß das Landgericht hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer zur Annahme der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen führenden individuellen Auslegung des Testaments festgestellt hat.

Der Begriff der Wechselbezüglichkeit erfordert nicht, daß die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder sonst bedenken. Jedoch sind Verfügungen, durch die jeder Ehegatte die gemeinschaftlichen Kinder zu seinen Erben einsetzt, regelmäßig nicht als wechselbezüglich anzusehen. Denn nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Elternteil die Kinder nur deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere tut. In der Regel wird vielmehr davon auszugehen sein, daß jeder Elternteil unabhängig von der Verfügung des anderen will, daß seine Kinder seine Erben werden (BayObLG Rpfleger 1985, 445; ZEV 1996, 188, 189). Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn das Motiv der Ehegatten bei ihrer Verfügung darin besteht zu gewährleisten, daß mehrere Kinder hinsichtlich des beiderseitigen Vermögens im Ergebnis gleichmäßig bedacht werden. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht den beiderseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht hervorgehoben, den die Ehegatten im Hinblick auf die beiderseitige Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter Übergehen des jeweils anderen Ehegatten vereinbart haben. Ein solcher Erb- und Pflichtteilsverzicht kann zwar als solcher aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich sein (BGHZ 30, 261, 265). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß ein solcher Verzicht als Anzeichen für einen übereinstimmenden Willen der testierenden Ehegatten bewertet werden kann, ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken (BayObLGZ 1991, 173, 177; Pfeifer FamRZ 1993, 1266, 1272 f.). Insbesondere der Pflichtteilsverzicht wirkt sich zugunsten der Kinder aus, die beide Ehegatten übereinstimmend als ihre Erben eingesetzt haben. Nach dem gegenwärtigen Sachstand spricht viel dafür, daß der Immobilienbesitz des Ehemannes den wesentlichen Teil des beiderseitigen Vermögens ausmachte. Die Ehefrau hat für den Fall ihres Überlebens nach dem Inhalt der getroffenen Verfügung in Verbindung mit ihrem Pflichtteilsverzicht auf jegliche Beteiligung am Stamm des Immobilienvermögens ihres Ehemannes zugunsten ihrer Kinder verzichtet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß nach dem inhaltlichen Gesamtzusammenhang des Testaments vom 01.03.1993 viel für die Annahme spricht, daß die Ehefrau diesen weitgehenden Verzicht nur erklärt hat, weil auch für den Fall des Überlebens des Ehemannes ihre Kinder in gleicher Weise nach dessen Tode als Erben bedacht wurden, dieser also nicht mehr frei über seinen Nachlaß in anderer Weise sollte verfügen können.

Danach bedarf die abschließende individuelle Auslegung des Testaments vom 01.03.1993 noch weiterer tatsächlicher Ermittlungen zu den Vorstellungen der Ehegatten bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung. Dabei bietet sich insbesondere die Vernehmung des Urkundsnotars als Zeugen an. Denn die Wechselbezüglichkeit betrifft die rechtliche Tragweite der letztwilligen Verfügung, die Gegenstand der notariellen Belehrungspflicht ist (§ 17 Abs. 1 BeurkG).

Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlaßt.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes nur um eine Zwischenverfügung handelt, ist lediglich das aufgezeigte Eintragungshindernis zu bewerten, hier also die Mühewaltung der Beteiligten zu 1) bei der Beschaffung des ihr aufgegebenen Erbscheins. Dementsprechend hat der Senat das Beschwerdeinteresse der Beteiligten zu 1) lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bemessen und gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgeändert.

Ende der Entscheidung

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